STATUTEN DES KUNSTVEREINS OLTEN

I. Name

Art. 1

Unter dem Namen „Kunstverein Olten“ besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Olten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.


II. Zweck

Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung der bildenden Kunst und angrenzender Bereiche.


III. Aktivitäten

Art. 3
    .    a)  Der Verein organisiert Kunstveranstaltungen.
    .    b)  Er führt Sonderveranstaltungen und Exkursionen durch.
    .    c)  Er gibt graphische Blätter heraus.
    .    d)  Er unterhält eine Kunstsammlung, die er der Einwohnergemeinde Olten zur Verfügung stellt. Dazu wird 
ein Leihvertrag abgeschlossen und es ist ein Inventar über die Deposita zu führen.
    .    e)  Die Mitglieder erhalten regelmässig ein Kunstblatt, ein Kunstbuch oder eine ähnliche Gabe. 




IV. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Beitritt zum Verein steht jedermann, auch juristischen Personen, offen.

Die Aufnahme als Mitglied des Vereins geschieht durch den Vorstand.
Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder geniessen gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Die Mitgliedschaft erlischt:
    .    a)  durch Tod
    .    b)  durch Austritt
    .    c)  durch Ausschluss 

Der Austritt geschieht durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand und kann nur auf Ende eines Vereinjahres erfolgen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, vom Verein ausschliessen.

Art. 5

Die Mitglieder bezahlen jährlich einen Beitrag. Dessen Höhe wird von der Generalversammlung festgelegt.

Art. 6
Die Mitglieder haben in der Regel zu den Vereinsveranstaltungen freien Zutritt. In besonderen Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes eine Eintrittsgebühr erhoben werden.


Art.7
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Art.8
Das Vermögen des Vereins darf nur zu Kunstzwecken verwendet werden. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.


V. Organisation

Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
    .    a)  die Generalversammlung
    .    b)  der Vorstand
    .    c)  die Revisorinnen, Revisoren 


Art. 10
Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
    .    a)  Prüfung und Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnung
    .    b)  Wahl der Präsidentin resp. des Präsidenten, der übrigen Vorstandmitglieder und der 
2 Rechnungsrevisorinnen, Rechnungsrevisoren
    .    c)  Festlegung der Jahresbeiträge
    .    d)  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
    .    e)  Ernennung von Ehrenmitgliedern
    .    f)  Beschlussfassung über Statutenänderungen
    .    g)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 


Art. 11
Die Generalversammlung wird vom Vorstand jährlich durch persönliche Einladung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen. Die Einberufung hat mindestens 8 Tage vor dem angekündigten Termin zu erfolgen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen die Präsidentin resp. der Präsident durch Stichentscheid.

Art. 12
Der Vorstand leitet die Tätigkeiten des Vereins und besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Diese werden im Jahre der Gesamterneuerungswahlen der Gemeinde auf 4 Jahre in offener Abstimmung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Präsidentin, des Präsidenten.

Art. 13
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin resp. des Präsidenten oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr, bei Stimmengleichheit steht der/dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Art. 14
Für den Verein handeln und zeichnen mit Einzelunterschrift die Präsidentin / der Präsident, die Aktuarin / der Aktuar und die Kassierin / der Kassier.
Aus dem Kreis der Mitglieder werden zwei Revisorinnen, Revisoren für eine 4-jährige Amtsdauer gewählt. Diese prüfen die Jahresrechnung des Vereins und stellen Antrag zuhanden der Vereinsversammlung.


VI. Auflösung

Art. 15
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand hat die Liquidation durchzuführen.
Das vorhandene Vermögen ist zuhanden eines künftig sich bildenden Kunstvereins der Einwohnergemeinde Olten zu übergeben.

Art. 16
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
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Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 5. Juni 2019 in Art. 3 und Art. 12 geändert und ersetzen die Statuten vom 20. April 2010

Für den Kunstverein Olten

Der Präsident
Prof. Christof Schelbert

Die Aktuarin
Simone Soland


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